Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt

Health insurance

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt, haben Sie nur eine begrenzte Zeit, Widerspruch einzulegen. Wenn Auf dem Ablehnungsschrieben eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, dann ist dort die Frist genannt, für das Einreichen eines Widerspruchs. Wenn die Rechtsbehelfbelehrung fehlt, dann haben Sie 1 Jahr lang Zeit. 

Wir empfehlen Ihnen Widerspruch einzulegen, denn Sie haben damit hohe Chancen, dass Sie dann eine Kostenübernahme erhalten. Sie müssen hierzu auch nicht viel schreiben. 

Es lohnt sich in jedem Falle, denn bei uns sparen Sie nicht nur beim Kauf: Die Geräte, die Sie bei uns erhalten, sind bei einem örtlichen Akustiker nur mit Aufzahlung erhältlich und damit ist der Akustiker berechtigt, die Reparaturkosten frei zu kalkulieren, er muss dann lediglich Kosten aus der Reparaturpreisliste der Krankenkasse in Abzug zu bringen. 

Image 63085651853698

Begründung des Widerspruchs. 

Um die Frist für den Widerspruch nicht zu verpassen, genügt es, Wenn Sie schreiben: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung der Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung ein. Die Begründung des Widerspruchs werde ich nachreichen“  

Hier erhalten Sie einige Ablehnungsgründe der Krankenkassen und wie Sie hierauf am besten argumentieren: 

Die der folgenden Punkte, welche von der Krankenkasse genannt werden, sind Inhalte aus Verträgen zwischen der Krankenkasse und Akustikern. Diese Verträge gelten aber nur im Land, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat. Wenn Sie sich Hilfsmittel im EU-Ausland beschaffen, dann gelten diese Verträge nicht. Bitte sehen sie auch die Rechtsquellen ganz am Ende in dem Kapitel: „Beantragung der Kostenübernahme/Rechtsquellen“ 

1. Anpassbericht erforderlich. Wenn die Krankenkasse einen Anpassbericht anfordert, so ist dies kein Problem. Der Lieferung müsste bereits einen Anpassbericht erhalten, wenn dieser nicht ausführlich genug ist, so können wir diesen oft noch ausführlicher ausdrucken. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, einen speziellen Vordruck zu benutzen. 

2. Hörerfolgsmessungen erforderlich: Wenn Sie mit der Einstellung der Hörgeräte bei uns zufrieden sind, wir der HNO-Arzt sowieso eine Abnahme der Versorgung vornehmen. Hierbei kann der Arzt einen Hörtest mit Sprache durchführen (Hörerfolgsmessungen). 

3. Vergleichende Anpassung erforderlich: Viele Krankenkassen haben die Möglichkeit eine Erklärung zu unterschreiben, womit man bestätigt, dass man auf eine vergleichende Anpassung verzichtet. Wenn Sie ein bestimmtes Hörgeräte wünschen mit einer bestimmten Ausstattung ist es schließlich nicht sinnvoll/zumutbar, dass Sie andere Hörgeräte testen, welche sowieso nicht Ihren Anforderungen genügen. Bei genauem Vergleichen der Produktdetails stellt sich schnell ein Gerät als bestes heraus. Die vergleichende Anpassung beinhaltet auch Hörerfolgsmessungen mit verschiedenen Geräten. Diese Tests hatten vor vielen Jahrzehnten noch ihre Berechtigung aber bei heutigen Geräten, welche selbstlernend, über  viele Hörprogramme verfügen und mit denen man selbst Hörprogramme erstellen kann, haben diese Tests ihre Berechtigung unseres Erachtens verloren. Was nutzt ein Hörgerät, bei dem man einen guten Hörgewinn in der geräuschgedämmten Anpasskabine hat und dann in echtem Leben schlecht hört. Diese Tests bilden außerdem nur einen Zeitpunkt ab. Hörgeräte sollen 6 Jahre getragen werden und das Gehör, die Hörsituationen können sich in dieser Zeit ändern, es ist dann besser, wenn man ein Hörgerät hat, welches auch auf solche veränderte Bedingungen gut anpassbar ist und man etwas Reserve an Möglichkeiten/Features hat. Dies ist schließlich auch im Interesse der Krankenkasse, ansonsten müsset diese evtl. eine vorzeitige Neuversorgung finanzieren. 

4. Hörgerät wurde im Internet bestellt/gekauft: Bitten Sie die Kasse am besten um eine Begründung, was daran allein schlecht sein soll. Der Akustiker vor Ort bestellt die Geräte schließlich auch per Internet beim Händler/Hersteller und nicht per Brief. 

5. Die Hörgeräte werden „nur“ aus der Ferne und nicht „persönlich“ eingestellt: Die Geräte werden immer persönlich eingestellt. Hierzu verwenden wir die Hörmessungen und einen Fragebogen. Wenn die Hörgeräte über Bluetooth verfügen, sehen und hören wir uns bei einer Ferneinstellung über Ihr Handy; gleichzeitig können wir einen Hörtest durchführen und die Hörgeräte vollumfänglich einstellen. Es ist so weit also kein Unterschied, ob Sie direkt neben unserem Computer sitzen oder dabei daheim sind. Bei einer Fernjustierung haben wir oft sogar mehr und bessere Möglichkeiten: Sie können testen, ob Sie es noch hören, wenn Sie aus einem anderen Raum oder anderen Etage gerufen werden. Auch ist es besser, in gewohnter Umgebung und mit den gewohnten Personen direkt die neue Einstellung zu testen. Wenn Sie recht lauten Straßenverkehr hören, Sie aber in einer ruhigen Straße wohnen, merken Sie sofort, dass die Störgeräuschreduzierung nicht richtig eingestellt ist usw. Es ist auch möglich die Anpassung in Ihrer persönlichen Problemsituation vorzunehmen (z.B. Raum mit viel Hall usw). Dies lässt sich in der Anpasskabine niemals richtig simulieren. Wir haben auch in den Niederlanden die Möglichkeit einer Vor-Ort-Anpassung. Fast kein Kunde lässt die Geräte bei uns Vor -Ort anpassen, obwohl es für viele Niederländer gar nicht weit zu fahren ist. Der Grund: Es ist nicht nötig, es ist bequemer und einfacher, die Anpassung von daheim durchführen zu lassen. Wir können hiermit dem Kunden auch weiterhelfen, wenn Probleme im Urlaub auftauchen. 

6. Der Akustiker übernimmt keine Nachsorge. Das stimmt nicht. Wir bieten sehr preiswert eine Garantieverlängerung an. Wir helfen Täglich zwischen von 9:30 bis 22:00 Uhr per Chat 7 Tage die Woche. Zwischen 9:30 und 17:30 persönlich am Telefon, ebenso haben wir kurze Reaktionszeiten für Fragen per E-Mail. Wir haben zahlreiche Erklär-Videos und bauen derzeit ein Chatbot, mit dessen Hilfe Sie selbst eine sehr professionelle Fehlerdiagnose selbst durchführen können und dies 24 Stunden, 7 Tage die Woche, ohne Termin und Wartezeit. Uns ist kein Vor-Ort-Akustiker bekannt, der da mithalten kann. Die meisten Probleme kann man nämlich selbst beheben. Wir helfen den Kunden, unabhängig vom Akustiker zu sein, was vor allem Im Urlaub sehr nützlich ist. 

7. Der Akustiker hat keine Ersatzgeräte/Leihgeräte. Das stimmt nicht, wir haben eine der besten Ersatzgeräte-Services, auf jeden Fall den schnellsten: Unsere Ersatzgeräte bleiben immer vorrätig beim Kunden und es ist direkt einsatzbereit. Sie können es für derzeit für ca. 224 EUR das Stück kaufen (wenn Sie diese direkt mit den Geräten kaufen. Bei einer Nachlieferung kostet ein Ersatzgerät 299 EUR). Es handelt sich um neue Geräte, die auf den Hörverlust des Kunden eingestellt werden. Diese haben 5 Jahre Garantie (der Hörer hat immer 1 Jahr Garantie). Diese Geräte sind auch nützlich, wenn Sie zeitweise ein erhöhtes Verlustrisiko haben (z.B. beim Segeln). Diese Geräte sind auch nützlich zum Streamen, da diese den original Bluetooth-Standard haben. 

8. Der Akustiker hat keinen Vertrag mit der Krankenkasse. Gemäß § 126 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) dürfen Hilfsmittel nur von Leistungserbringern abgegeben werden, die einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen haben. Dies soll sicher stellen, dass die Versorgung der Versicherten den gesetzlichen Anforderungen entspricht.Für Leistungserbringer im EU-Ausland gelten besondere Regelungen. Nach § 13 Absatz 4 SGB V können Versicherte unter bestimmten Bedingungen Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen und die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Allerdings müssen die ausländischen Leistungserbringer keinen Vertrag mit deutschen Krankenkassen haben. Die Erstattung erfolgt in der Regel bis zur Höhe der in Deutschland entstehenden Kosten.Es wäre auch nicht sinnvoll und schon gar nicht handhabbar, wenn ausländische Kostenträger mit allen europäischen Krankenkassen einen Vertag abschließen müssten. Es gibt allein in Deutschland hunderte Krankenkassen. Selbst wenn der Name der Krankenkasse der selbe ist unterscheiden sich diese Verträge von Bundesland zu Bundesland. Diese unterscheiden sich nur in kleinen Details.Die Versorgungsqualität unserer Versorgungen ist sichergestellt. Die Hörgeräte werden bei uns von ausgebildeten Hörgeräteakustikern angepasst. Die Qualität ist auf EU-Ebene vergleichbar. Dies geht auch vor unter der Empfehlung des GKV-Spitzenverbands & DVKA vom 19.11.2003 i.d.F. vom 18.03.2008 (siehe folgender Abschnitt „Beantragung der Kostenübernahme / Rechtsquellen“ unter 1.2 Punkt 3)

Eine Versorgung mit unseren Hörgeräten hat auch für Ihre Krankenkasse zahlreiche Vorteile, bitte sehen Sie den folgenden Link. Am besten senden Sie der Krankenkasse auch diesen Link. 

Image 63085747601794

Beantragung der Kostenübernahme / Rechtsquellen

1. Deutschland 

1.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor. 

1.2 Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin: 

  1. Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU (Anspruch auf eine Auslands-Kostenerstattung für ein im EU-Ausland beschafftes Hilfsmittel. Gilt für privat und gesetzlich Versicherte. Gesetzlich Versicherte müssen dazu nicht ihren Versicherung auf Kostenerstattung umstellen) 
  2. § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch) 
  3. Empfehlung des GKV-Spitzenverbands & DVKA vom 19.11.2003 i.d.F. vom 18.03.2008 

Komplett ausgeschrieben nennt sich dies: 

Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4 – 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V. (vom 19. November 2003 i. d. F. vom 18. März 2008) 

Inhalt: Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch den ergänzten § 13 SGB V seit 1. Januar 2004 Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können. Im Rahmen von Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ausgedehnt. Die Regelungen gelten somit auch in Bezug auf die Schweiz. Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) mit dieser Gemeinsamen Empfehlung Auslegungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Image 63085838336386

2. Luxemburg

2.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor. Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin: 1.2.1 Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU

Image 63085810581890

3. Österreich

3.1 Bitte legen Sie der Krankenkasse unser Angebot zusammen mit der Ohrenärztlichen Verordnung vor. Weisen Sie am besten auf Ihren Anspruch gemäss folgender Paragraphen/Richtlinien/Empfehlung hin: 3.2.1 Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU (Anspruch auf eine Auslands-Kostenerstattung für ein im EU-Ausland beschafftes Hilfsmittel. Gesetzlich Versicherte müssen dazu nicht ihren Versicherung auf Kostenerstattung umstellen)Umgesetzt in: EU- Patientenmobilitätsgesetz (BGBl. 32/2014) Schweiz „Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen, um von der AHV ein Hörgerät zu erhalten. Reichen Sie das Formular 009.001 - Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Stellen oder im Internet unter www.ahv-iv.ch“.

Bitte verstehen Sie diese Information als eine Hilfestellung. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen und Angaben.